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Satzung des Handballsportclub Igel e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Zweck

 

Der Verein führt den Namen "Handballsportclub Igel e.V." Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Igel. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich des Handballsports verwirklicht. Weitere Sportarten können aufgenommen werden. Auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen gehören zum Zweck. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 


§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand trifft mit einfacher Mehrheit seine Entscheidung und teilt diese dem Antragsteller mit.

 

Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

 


§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Halbjahr und zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 1 Monat einzuhalten ist.

 

 

 


§ 4

Beiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahme-gebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Die Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Jahresbeiträge und Umlagen wird vom Vorstand festgesetzt.

Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit werden.

 

 


§ 5

Straf- und Ordnungsmaßnahmen

 

Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen vereinsschädi-genden Verhaltens, grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

 

Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, angemessene Geldstrafe, zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

 


§ 6

Rechtsmittel

 

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

 

 


§ 7

Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


§ 8

Mitgliederversammlung

 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschluss-fähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmit-glieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

 

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

 

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:

 

a) Jahresbericht des geschäftsführenden Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes

d) Bestätigung der Abteilungsvorsitzenden und Jugendleiter

e) Neuwahlen des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer (wenn erforderlich)

f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge


§ 9

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

 

  • Vorstand – Finanzen/Organisation
  • Vorstand - Spielbetrieb
  • Vorstand – Jugend
  • Vorstand – Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring
  • Die Wahl von zu bis drei zusätzlichen Vorstandsmitgliedern ist möglich, aber nicht erforderlich.

 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstands kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

Die Organisation der Vorstandsarbeit regelt eine Geschäftsordnung (Einberufung, Beschluss-fassung, Einrichtung von Arbeitsgruppen etc.)

 

Für die Vorstandsarbeit können auf Beschluss des Vorstandes auch Entgelte gezahlt werden.

 

 


§ 10

Gesetzliche Vertretung

 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vier festen Vorstandsmitglieder (Finanzen/Organisation, Spielbetrieb, Jugend, Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring). Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

 


§ 12

Jugend des Vereins

 

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

 

 


§ 13

Abteilungen

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Abteilungen gebildet werden, denen ein Abteilungsvorstand vorsteht. Jede Abteilung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Organisation der Abteilungsarbeit.

 

Die Abteilungen können durch die Mitgliederversammlung ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- oder Aufnahmebeitrag zu beschließen. Die Verwendung dieser Beiträge obliegt der Abteilung, die Kontrolle hierüber dem Vorstand.

 

Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlungen gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

 

 


§ 14

Ausschüsse

 

Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

 

 


§ 15

Protokollierung der Beschlüsse

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sowie der Abteilungs-versamm-lungen und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 


§ 16

Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes und der Abteilungsvorstände sowie die Kassenprüfer werden gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

 

Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu bestellen, der die Wahl durchführt und ihr Ergebnis bekannt gibt.

 

Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Dem Antrag von mindestens 3 Mitgliedern auf geheime Wahl muss entsprochen werden.

 

Gewählt ist, wer die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält. Die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist nur nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen.

 


§ 17

 

Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversamm-lung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

 

 


§ 18

Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Igel, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die bisher geltende Satzung außer Kraft.

 

 

 

Igel, den 17.02.2008